1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Leistungen der Nemko GmbH (nachfolgend "Nemko" genannt). Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nicht, soweit sie nicht ausdrücklich von Nemko schriftlich bestätigt wurden. Gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für alle Folgeaufträge und ständigen Geschäftsbeziehung
2. Angebot, Vertragsschluss
2.1 Nemko ist an ein Angebot für die Dauer von 30 Tagen ab dem Datum des schriftlichen Angebots gebunden, soweit nicht auf dem Angebot abweichendes vermerkt ist.
2.2 Ein Auftrag ist erst nach schriftlicher Bestätigung für Nemko verbindlich. Mündliche Auskünfte, Zusagen, Änderungen, Nebenabreden oder sonstige Erklärungen der Mitarbeiter von Nemko, der für Nemko tätigen Sachverständigen und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Nemko werden erst durch eine schriftliche Bestätigung von Nemko verbindlich.
2.3 Nemko verpflichtet sich, Informationen, Muster und Unterlagen, die vom Kunden ausdrücklich als vertraulich bezeichnet werden und die der Öffentlichkeit noch nicht bekannt sind, nicht ohne schriftliche Genehmigung des Kunden an Dritte weiterzugeben. Eine Weitergabe an Dritte ist jedoch zulässig, soweit der Vertragszweck oder die Akkreditierungsregeln dies erfordern bzw. soweit diese zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten dient. Diese Geheimhaltungsvereinbarung bleibt auch nach der Beendigung der Geschäftsbeziehungen in Kraft.
3. Leistung
3.1 Nemko schuldet nur die vertraglich vereinbarten und bei Erteilung des Auftrags im Einzelnen festgelegten Leistungen, die sie unter Einhaltung der zum Zeitpunkt der Annahme des Auftrags bestehenden gesetzlichen Bestimmungen erbringt. Eine Bestätigung der Mängelfreiheit der geprüften Gegenstände bzw. eine Zertifizierung schuldet Nemko nicht, soweit die für eine Mängelfreiheit bzw. Zertifizierung erforderlichen Voraussetzungen bei den geprüften Gegenständen nicht vorliegen.
3.2 Soweit Nemko bei ordnungsgemäßer Ausführung der vertraglich vereinbarten Leistungen die zu prüfenden Gegenstände und Objekte beschädigt und/oder zerstört, stehen dem Kunden keine Ansprüche auf Ersatz der beschädigten bzw. zerstörten Gegenstände und Objekten gegenüber Nemko zu. Ebenso haftet Nemko nicht für Vermögensschäden und Schäden an Prüfmustern durch Einbruch, Diebstahl, Feuer, Wasser und sonstigen Fällen höherer Gewalt. Sollte Nemko von Dritten wegen der Beschädigung bzw. Zerstörung der Gegenstände und Objekte in Anspruch genommen werden, wird der Kunde Nemko vollumfänglich von solchen Ansprüchen freistellen.
3.3 Nemko ist berechtigt, die Leistungen durch einen Unterauftragnehmer ausführen zu lassen, der die für Nemko nach den Normen EN 17020, EN 17025, EN 45011 und EN 9001 geltenden Qualitätsanforderungen aufweist. Nemko haftet gegenüber dem Kunden für die Leistungen des Unterauftragnehmers wie für eigene Leistungen nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Kunde wird vor der Beauftragung des Unterauftragnehmers durch Nemko unterrichtet.
3.4 Der Transport der von Nemko zu prüfenden Gegenstände des Kunden erfolgt ausschließlich auf Kosten und Gefahr des Kunden.
3.5 Tritt der Kunde weniger als 2 Wochen vor dem ihm mitgeteilten Beginn der Ausführung der vertraglich vereinbarten Leistungen durch Nemko von dem Vertrag zurück, ist Nemko berechtigt, 15 % des vereinbarten Preises zu berechnen. Dem Kunden ist jedoch der Nachweis gestattet, dass Nemko durch seinen Rücktritt vom Vertrag kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
4. Pflichten des Kunden
4.1 Der Kunde verpflichtet sich, dass alle für die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen von Nemko benötigten Voraussetzungen, Auskünfte und Unterlagen inhaltlich korrekt sind und Nemko vollständig, rechtzeitig und für Nemko unentgeltlich erteilt bzw. zur Verfügung gestellt werden. Nemko haftet nicht für Schäden oder Aufwendungen des Kunden oder Dritter, die aus einer Verletzung dieser Mitwirkungspflicht des Kunden resultieren.
4.2 Kommt der Kunde der Mitwirkungspflicht nach Ziff. 4.1 nicht rechtzeitig oder nicht den Anforderungen von Nemko entsprechend nach, kann Nemko den hieraus resultierenden Mehraufwand zusätzlich berechnen.
5. Zahlungsbedingungen
5.1 Die Rechnungen von Nemko sind, sofern nichts anderes vereinbart oder in den Rechnungen angegeben ist, sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig. Etwaige Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Kunde.
5.2 Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, ist Nemko berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Nemko kann im Falle eines Zahlungsverzugs dem Kunden Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz berechnen sowie ggf. einen weitergehenden Schaden geltend machen. Dem Kunden ist jedoch der Nachweis gestattet, dass Nemko kein oder nur ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.
5.3 Der Kunde kann mit seiner Leistung nur zurückbehalten oder gegenüber der Forderung von Nemko aufrechnen, soweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
5.4 Angemessene Fracht-, Reise- und Übernachtungskosten von Mitarbeitern von Nemko, von Nemko eingesetzten Sachverständigen und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Nemko gehen auch dann zu Lasten des Kunden, wenn diese Kosten nicht ausdrücklich im Angebot ausgewiesen sind.
5.5 Nemko wird dem Kunden mitteilen, wenn sich bei Durchführung eines Auftrags herausstellt, dass die Kosten mehr als 20 % über dem im Angebot genannten Betrag liegen werden. Der Kunde ist dann berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Nemko steht im Fall einer solchen Kündigung des Kunden nur eine den bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Leistungen entsprechende Vergütung zu.
5.6 Bei Dauerschuldverhältnissen mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen ist Nemko berechtigt, bei einer Erhöhung des Lebenshaltungsindex die Preise entsprechend anzupassen. Ist der Kunde mit der Preiserhöhung nicht einverstanden, kann er den Vertrag innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt des Erhöhungsverlangens, in dem auf diese Kündigungsmöglichkeit hingewiesen wird, unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen kündigen. Andernfalls gelten die in dem Erhöhungsverlangen genannten Preise als vereinbart.
5.7 Nemko ist berechtigt, Kostenvorschüsse zu verlangen und/oder Teilrechnungen über die bereits erbrachten (Teil-)Leistungen zu stellen. Kommt der Kunde mit der Zahlung von Kostenvorschüssen und Teilrechnungen in Verzug und leistet er auch innerhalb einer von Nemko angemessen gesetzten Nachfrist nicht, ist Nemko berechtigt, die weitere Ausführung des Auftrags zu verweigern und vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
5.8 Sollten Nemko Umstände zur Kenntnis gelangen, die auf eine Kreditunwürdigkeit des Kunden schließen lassen, ist Nemko berechtigt, vor Ausführung des Auftrags Barzahlung zu verlangen.
6. Ausführung des Auftrags, Fristen und Termine
6.1 Termine und Fristen sind für Nemko unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich schriftlich ein verbindlicher Termin oder eine verbindliche Frist vereinbart wurde.
6.2 Die Einhaltung der dem Kunden nach gesetzlichen und/oder behördlichen Vorgaben obliegenden Fristen und Termine obliegt ausschließlich dem Kunden selbst. Nemko trifft insoweit keine Verpflichtung.
7. Gewährleistung
7.1. Soweit Nemko Dienstleistungen erbringt, schuldet Nemko keinen bestimmten Erfolg. Welche Entscheidungen und Konsequenzen der Kunden aus den von Nemko erbrachten Dienstleistungen zieht, ist alleinige Entscheidung des Kunden und erfolgt auf dessen alleiniges Risiko.
7.2 Soweit Nemko Werkleistungen erbringt und diese mangelhaft sind, stehen dem Kunden Gewährleistungsrechte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen unter Ziffern 7.3 bis 7.5 unter der Voraussetzung zu, dass der Kunde offensichtliche Mängel des Werks innerhalb von 2 Wochen ab Erhalt des Gutachtens schriftlich anzeigt.
7.3 Der Kunde kann bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge innerhalb der Gewährleistung zunächst Nacherfüllung von Nemko verlangen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von Nemko durch Beseitigung des Mangels oder Neuherstellung des Werks. Erst bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Kunde das Recht, nach seiner Wahl die Vergütung angemessen herabsetzen oder vom Vertrag zurücktreten.
7.4 Bei einem nicht erheblichen Mangel ist ein Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. Ebenso ist das Rücktrittsrecht des Kunden ausgeschlossen, wenn Nemko die dem Mangel zugrunde liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
7.5 Weitere Gewährleistungsrechte sind grundsätzlich ausgeschlossen. Das Recht des Kunden auf Schadensersatz im Fall des Fehlens einer garantierten Beschaffenheit des Werks oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels bleibt unberührt.
7.6 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Eingang des Gutachtens bei dem Kunden.
8.Kündigung
8.1 Das Recht auf ordentliche Kündigung des Vertrags ist ausgeschlossen. Unberührt bleibt das Recht, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos schriftlich zu kündigen.
8.2 Ein wichtiger Grund zur Kündigung durch den Kunden liegt insbesondere dann vor, wenn Nemko trotz vorheriger schriftlicher Abmahnung durch den Kunden gegen die Vertragspflichten in grober Weise verstößt.
8.3 Ein wichtiger Grund zur Kündigung durch Nemko liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde die notwendige Mitwirkung verweigert, wenn der Kunde in Vermögensverfall gerät oder das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden eröffnet wird oder der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird.
8.4 Bei einer berechtigten Kündigung des Kunden aus wichtigem Grund ist Nemko dann berechtigt, eine Vergütung für die bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachten Leistungen zu verlangen, soweit diese für den Kunden objektiv verwendbar sind.
8.5 Bei einer berechtigten Kündigung von Nemko aus wichtigem Grund, ist Nemko berechtigt, die vertraglich vereinbarte Vergütung zu verlangen. Den anteiligen Preis für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen berechnet Nemko dem Kunden vollumfänglich. Um den ersparten Aufwendungen sowie der Reduktion des Arbeitsanfalls Rechnung zu tragen, berechnet Nemko für die zum Kündigungszeitpunkt noch nicht erbrachten, aber vereinbarten Leistungen 15 % des hierfür anteilig vereinbarten Preises. Dem Kunden ist jedoch der Nachweis gestattet, dass Nemko durch die Kündigung eine weitergehende Reduktion des Arbeitsanfalls hat oder weitergehend Aufwendungen erspart.
9.Haftung
9.1 Wegen der Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere bei Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden im Rahmen der Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung, der Mitarbeiter von Nemko, der von Nemko eingesetzten Sachverständigen und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Nemko haftet Nemko nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit und nur beschränkt auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden.
9.2 Die Haftung wegen einfacher Fahrlässigkeit wird für jeden Schadensfall der Höhe nach auf 1.500.000 € für Personenschäden, 1.000.000 € für Sachschäden und 250.000 € für Vermögensschäden begrenzt, es sei denn ein höherer Schaden ist schon bei Vertragsabschluss typischerweise vorhersehbar.
9.3 Der Haftungsausschluss nach Ziffer 9.1 Halbsatz 1 (Haftung nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz), die Haftungsbegrenzung nach Ziffer 9.1 Halbsatz 2 (nur für den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden) und die betragsmäßige Haftungsbegrenzung nach Ziffer 9.2 gelten nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Der Haftungsausschluss nach Ziffer 9.1 (Haftung nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz) und die betragsmäßige Haftungsbegrenzung nach Ziffer 9.2 gelten auch nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten. Die Haftung von Nemko bleibt aber auch bei der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt.
9.4 Eine Haftung für mittelbare, indirekte und/oder nicht vorhersehbare Schäden wird soweit gesetzlich zulässig vollumfänglich ausgeschlossen.
9.5 Der Kunde hat etwaige Schäden, für die Nemko haftet, Nemko unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
9.6 Soweit Schadensersatzansprüche nach den Regelungen unter Ziffer 9.1 und Ziffer 9.2 ausgeschlossen bzw. begrenzt sind, gelten der Ausschluss und die Begrenzungen auch für eine etwaige persönliche Haftung der Mitarbeiter von Nemko, der von Nemko eingesetzten Sachverständigen und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Nemko, auch bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung (§§ 823 ff BGB).
Die Gewährleistungsansprüche des Kunden nach Ziffer 7 bleiben unberührt.
10. Urheberrechte
10.1 Nemko ist und bleibt Inhaber der Urheberrechte an sämtlichen für den Kunden erbrachten, urheberrechtsfähigen Leistungen. Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung gewährt Nemko dem Kunden an den für ihn erbrachten, urheberrechtsfähigen Leistungen ein einfaches Nutzungsrecht, soweit dies zu der nach dem Vertrag festgelegten Nutzung der von Nemko erbrachten Leistungen für den Kunden erforderlich ist.
10.2 Der Kunde darf die Leistungen von Nemko über den vertraglich festgelegten Zweck und Umfang hinaus nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Nemko nutzen.
10.2 Für die Einhaltung der im Rahmen der Verwertung der Leistungen von Nemko geltenden gesetzlichen Bestimmungen (wie z.B. Wettbewerbsrecht), insbesondere, aber nicht nur für den Inhalt von Werbeaussagen, ist ausschließlich der Kunde selbst verantwortlich. Der Kunde stellt Nemko von sämtlichen Ansprüchen Dritter im Fall einer Inanspruchnahme von Nemko aufgrund einer gesetzes- oder vertragswidrigen Verwertung der Leistungen von Nemko durch den Kunden vollumfänglich frei und erstattet Nemko sämtliche in diesem Zusammenhang entstehenden Aufwendungen und Kosten.
11. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, salvatorische Klausel
11.1 Gerichtsstand für sämtliche sich aus dem Vertragsverhältnis ergebende Streitigkeiten ist Karlsruhe, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Nemko kann den Kunden auch an seinem Gerichtsstand verklagen.
11.2 Für alle Beziehungen zwischen dem Kunden und Nemko gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
11.3 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche wirksame Bestimmung, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Dies gilt entsprechend, soweit sich die Allgemeinen Bestimmungen als lückenhaft erweisen.
Vertrag zur Zertifizierung von Produkten
0. Begriffsbestimmungen
0.1 Die Zertifizierungsstelle stellt das Zertifikat aus. Das Prüflabor erstellt den Prüfbericht.
0.2 Der Antragsteller ist der Inhaber der Zertifikate. Der Kunde ist mit dem Antragsteller identisch.
0.3 Der Hersteller ist eine Organisation mit einem oder mehreren festen Standorten, die Schritte wie die Herstellung, Bewertung, Überprüfung, Abfertigung oder Lagerung im Rahmen der Markteinführung eines Erzeugnisses übernimmt oder steuert. Ein Hersteller trägt die vollständige Verantwortung für die dauerhafte Konformität des Erzeugnisses mit den einschlägigen Anforderungen und übernimmt alle hiermit zusammenhängenden Verpflichtungen. Ist der Antragsteller/Kunde nicht mit dem Hersteller identisch, muss der Antragsteller/Kunde nachweisen, dass er mit dem Hersteller alle notwendigen Vereinbarungen getroffen hat, um den Zertifizierungsvertrag im Namen des Herstellers abzuschließen.
0.4 Die einzelnen Zertifizierungsprogramme folgen jeweils eigenen Zertifizierungsvorschriften und –regeln. Beispiele hierfür sind CB, ENEC, CCA, GS und NRTL. Die Zertifizierung erfolgt auf Grundlage der Vorgaben des jeweiligen Programms.
0.5 Die Fertigungsüberwachung erfolgt nach den Vorgaben des jeweiligen Zertifizierungsprogramms.
0.6 Fertigungsstätte ist die vom Hersteller kontrollierte Produktionsstätte, in der das zertifizierte Erzeugnis gefertigt wird.
1. Allgemeine Bestimmungen1.1 Die Bestimmungen des vorliegenden Vertrags regeln die Beziehung zwischen der Partei, die eine Prüfung/Bewertung oder Zertifizierung eines Erzeugnisses im Rahmen des betreffenden Zertifizierungsprogramms beantragt (Kunde), der Partei, die für die Entwicklung, Fertigung und Qualitätssicherung des Erzeugnisses verantwortlich ist oder das Erzeugnis als eigenes Produkt ausgibt (Hersteller) und Nemko als Erbringerin der Zertifizierungsleistungen.
Der Kunde muss mit dem Hersteller identisch sein oder es handelt sich um eine andere vom Hersteller benannte natürliche oder juristische Person.
1.1.1 Für den Fall, dass der Kunde nicht der Hersteller ist, wird der Auftrag nur ausgeführt, wenn der Hersteller in einer von Nemko vorgegebenen Form (Vollmacht) bestätigt, dass der Kunde Nemko mit der Zertifizierung des betreffenden Erzeugnisses beauftragt und dass er selbst seine aus dem vorliegenden Vertrag entstehenden Verpflichtungen anerkennt.
1.2 Der Kunde ist verpflichtet, Nemko für die Ausführung des vereinbarten Auftrags entsprechend den bei Nemko gültigen Preisen zu bezahlen. Für manche Zertifikate beinhaltet dies auch die Zahlung einer jährlichen Lizenzgebühr, die zur Nutzung des Zertifikats oder des Namens bzw. Prüfzeichens von Nemko berechtigt. Die Jahresgebühr wird bei Ablauf oder Widerruf des Zertifikats nicht erstattet. Der Kunde hat auch dann die zum Zweck der Zertifizierung erbrachten Leistungen zu bezahlen, wenn das Zertifikat nicht ausgestellt werden kann, sei es aufgrund des geprüften Musters, des Herstellers oder des Kunden. Bei Aufträgen, die in die Vergabe eines Zertifikats münden sollen, kann Nemko einer vollständigen oder teilweisen Übertragung der Zahlungsverpflichtung vom Kunden auf den Hersteller zustimmen, vorausgesetzt dies wird gegenüber Nemko in zufriedenstellender Weise dokumentiert.
1.3 Gegen Nemkos Entscheidung kann vor dem Beschwerdeausschuss (Nemko Appeal Committee) Widerspruch eingelegt werden. Der Beschwerdeausschuss befasst sich mit dem Widerspruch in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeverfahren von Nemko. Ein schriftlicher Widerspruch muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang von Nemkos schriftlicher Entscheidung beim Kunden bei Nemko eingehen. Etwaige Streitigkeiten in Bezug auf die vorliegenden Bestimmungen sind vorrangig durch Verhandlung zwischen den Vertragsparteien beizulegen. Gelingt dies nicht, sollte der Fall vor einem ordentlichen Gericht entschieden werden, es sei denn die Parteien einigen sich auf ein Schiedsgerichtsverfahren. Für alle Streitigkeiten gilt norwegisches Recht. Gerichtsstand ist das Amtsgericht Oslo.
1.4 Die Rechte an einem Zertifikat gehen auf den Hersteller über, sofern der Kunde nicht nachweist, dass mit dem Hersteller ein Rechtsübergang auf den Kunden vereinbart wurde.
1.5 Nemkos Zertifikate, Prüfberichte usw. entbinden weder den Kunden, noch den Hersteller noch Dritte von ihrer Haftung gemäß norwegischem oder ausländischem Produkthaftungsrecht.
1.6 Die vorliegenden Bestimmungen sind für den Kunden mit Unterzeichnung des Antragsformulars und, sofern zutreffend, für den Hersteller mit Unterzeichnung der unter 1.1.1 genannten Vollmacht bindend.
1.7 Bei Beantragung einer GS-Zertifizierung wird der Prüf- oder Zertifizierungsvertrag zwischen dem Kunden und der GS-Zertifizierungsstelle Nemko GmbH in Deutschland geschlossen. Dies gilt unabhängig davon, bei welcher Nemko-Geschäftsstelle der Kunde die Antragsunterlagen oder Prüfmuster einreicht.
1.8 Der vorliegende Vertrag gilt nur in Verbindung mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Nemko (siehe separate Anlage).
2. Zertifizierung und Zulassung
2.1 Auf Grundlage der durchgeführten Prüfungen oder anderen Untersuchungen zertifiziert Nemko Erzeugnisse, die nachweislich die aktuelle Norm oder andere vereinbarte und für den Zweck geeignete Spezifikationen erfüllen. Die von Nemko ausgestellten Zertifikate und anderen Dokumente können auch als Grundlage für Zertifizierungen in anderen Ländern dienen z.B. nach dem CCA-Abkommen in Europa, GS in Deutschland, NRTL in den USA oder dem internationalen CB-Programm (Primäraufträge). Desgleichen stellt Nemko in Übereinstimmung mit den vorstehend genannten Abkommen nationale Zertifikate auf der Grundlage der Dokumentation anderer Zertifizierungsstellen aus (Sekundäraufträge).
2.1.1 Um die Gültigkeit des Zertifikats aufrechtzuerhalten, müssen die Fertigungsstätten den Anforderungen an die Fertigungsstättenbesichtigung entsprechen und die Begehungen vor Ort müssen zu den im jeweiligen Zertifizierungsprogramm vorgegebenen Zeiten durchgeführt werden. Der Hersteller informiert Nemko über alle Fertigungsstätten sowie etwaige diesbezügliche Änderungen.
2.1.2 Als Grundlage für den Antrag hat der Kunde die von Nemko zur Ausstellung und Erhaltung des betreffenden Zertifikats für notwendig erachteten Materialien und Informationen zur Verfügung zu stellen.
2.2 Weitere Rechte, Zuständigkeiten und Pflichten
2.2.1 Der Hersteller und der Kunde sind im Zusammenhang mit ihrem Marketing, Vertrieb usw. berechtigt darauf hinzuweisen, dass die Erzeugnisse von Nemko zertifiziert wurden. Der Hersteller und der Kunde haben dafür zu sorgen, dass der Name und das Prüfzeichen von Nemko in Übereinstimmung mit den geltenden Bestimmungen auf den zertifizierten Erzeugnissen angebracht und Name und Prüfzeichen nicht missbräuchlich genutzt werden.
2.2.2 Das Zertifikat darf nur für solche Erzeugnisse als Dokumentation herangezogen werden, die in vollständiger Übereinstimmung mit dem zertifizierten Design gefertigt wurden. Die Zertifizierungsunterlagen dürften stets nur als Ganzes vervielfältigt werden.
2.2.3 Der Hersteller ist verpflichtet, den Vorschriften für Nemkos Fertigungsüberwachung zu entsprechen. Auf Wunsch von Nemko erhalten Vertreter von Nemko oder von anderen in Nemkos Auftrag handelnden Einrichtungen Zutritt zu den Produktionsstätten, um sicherzustellen, dass die Bedingungen in Verbindung mit den von Nemko ausgestellten Zertifikaten erfüllt sind. Dieses Zutrittsrecht gilt auch für Beobachter, sofern zutreffend. Nemko hat das Recht, dem Hersteller Kosten für Arbeitszeit, Reisekostenpauschalen und Tagesspesen gemäß 1.2 in Rechnung zu stellen.
2.2.4 Auf Wunsch von Nemko stellt der Kunde Nemko kostenfrei ein Muster des zertifizierten Erzeugnisses zur erneuten Untersuchung zur Verfügung, um die Konformität mit dem zertifizierten Design sicherzustellen. Der Kunde ist verpflichtet, Nemkos im Zusammenhang mit einer solchen erneuten Überprüfung entstehende Kosten zu vergüten.
2.2.5 Der Kunde ist verpflichtet, über etwaige Reklamationen und Mängel in Bezug auf die Erzeugnisse Buch zu führen und angemessene Maßnahmen zu ergreifen. Solche Maßnahmen sind z.B. Rückrufaktionen oder Beschwerden seitens der Marktaufsicht. Der Kunde hat Nemko hiervon in Kenntnis zu setzen und alle zugehörigen, verfügbaren Aufzeichnungen bereitzustellen.
2.2.6 Der Hersteller und der Kunde sind verpflichtet, etwaigen Anweisungen von Nemko aufgrund der vorstehenden Punkte 2.2.3, 2.2.4 und 2.2.5 Folge zu leisten.
2.2.7 Der Kunde verpflichtet sich, Änderungen im Zertifizierungsprogramm auf Hinweis von Nemko hin nachzukommen.
2.3 Änderungen des Erzeugnisses
Der Hersteller setzt Nemko schriftlich von allen erwogenen Produktänderungen in Kenntnis. Es obliegt Nemko, zu beurteilen, ob das Zertifikat Gültigkeit behalten kann oder das Erzeugnis gegebenenfalls nach wiederholter Prüfung neu zertifiziert werden muss.
2.4 Laufzeit, Ablauf und Widerruf
2.4.1 Die im vorliegenden Vertrag beschriebenen Rechte und Verpflichtungen im Zusammenhang mit einem ausgestellten Zertifikat erlöschen, nachdem das Zertifikat von Nemko oder dem Kunden widerrufen wurde oder ein gegebenenfalls festgelegtes Ablaufdatum des Zertifikats verstrichen ist.
2.4.2 Soll die Produktion oder Vermarktung eines zertifizierten Erzeugnisses eingestellt werden und erfordert dies eine Beendigung von Verpflichtungen aus dem vorliegenden Vertrag, muss der Hersteller oder der Kunde Nemko unverzüglich schriftlich dazu auffordern, ihn von diesen Verpflichtungen freizustellen. Willigt Nemko in die Freistellung ein, erlöschen gleichzeitig auch die Rechte der unter das Zertifikat fallenden Personen oder Unternehmen.
2.4.3 Nemko ist berechtigt, das Zertifikat zu widerrufen, wenn der Hersteller oder Kunde seinen Verpflichtungen aus dem vorliegenden Vertrag nicht nachkommt. Der Widerruf ist schriftlich unter Angabe des Widerrufsgrundes und des Zeitpunkts seines Inkrafttretens zu erklären. Der Widerruf eines Zertifikats tritt üblicherweise ein bis sechs Monate nach Versand der Widerrufserklärung durch Nemko in Kraft. Im Falle einer grundlegenden Vertragsverletzung kann der Widerruf mit sofortiger Wirkung in Kraft treten. Wenn ein Zertifikat widerrufen wird, verlieren alle aus dem Zertifikat und den vorliegenden Bedingungen entstehenden Rechte ihre Gültigkeit. Dies betrifft auch das Recht auf Verwendung des Namens und Prüfzeichens von Nemko.